Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Seit 4. Juli 2009 Personen- und Betriebszertifizierung notwendig.

Auch die letzte Übergangsregelung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung endet spätestens am 4. Juli 2011, dann ist die maximale Gültigkeitsdauer von vorläufigen Sachkundebescheinigungen erreicht. Betroffen sind vorwiegend Betriebe des Kälte- und Klima-Handwerks, des SHK-Handwerks sowie des Elektro-Handwerks die für bestimmte Tätigkeiten eine Personal- und eine Betriebszertifizierung benötigen.

Wenn eine Personalzertifizierung vorhanden ist, muss der Betrieb nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung im zweiten Schritt eine Betriebszertifizierung beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, beantragen.

I. Personalzertifizierung

Für die Arbeit an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist eine Sachkundeprüfung für das eingesetzte Betriebspersonal erforderlich.

Folgende Tätigkeiten dürfen nur noch mit der entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):

  • Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen

Für die Sachkundeprüfungen und Sachkundebescheinigungen ist die Stelle, an der auch die Berufsprüfung (z. B. Gesellenprüfung durch die Innung) abgenommen wurde, erster Ansprechpartner.

Grundsätzlich sind IHKn, HWKn, zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Innungen und weitere anerkannte Organisationen berechtigt, Sachkundeprüfungen durchzuführen und Sachkundebescheinigungen auszustellen.

Neben der Personenzertifizierung, müssen auch die Betriebe zertifiziert werden.

II. Betriebszertifizierung

Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme mit geregelten fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein (§ 6 ChemKlimaschutzV).

Zuständige Behörde für Betriebszertifizierung in Hessen ist jetzt das

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Dezernat 43.2
Gutleutstrasse 114
60327 Frankfurt am Main

Voraussetzung für die Anerkennung des Betriebes durch die zuständige Behörde ist, dass genügend Personal zur Verfügung steht, welches über eine Sachkundebescheinigung verfügt und die erforderliche Technik ausreichend vorhanden ist, um das zu erwartende Tätigkeitsvolumen bewältigen zu können (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 303/2008).

Auch bei KFZ-Klimaanlagen sind die Übergangsfristen abgelaufen! 

Seit dem 5. Juli 2010 darf an Kfz-Klimaanlagen nur noch arbeiten, wer eine Sachkundebescheinigung hat. Diejenigen Arbeitnehmer, die an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen arbeiten brauchen zwingend eine Sachkundebescheinigung. Sie müssen allerdings keine Prüfung absolvieren, sondern an einem ein- bis zweitägigen Lehrgang teilnehmen. Auszubildende können die Sachkunde auch im Rahmen ihrer Ausbildung in einem Kfz-Beruf erwerben.

Schulungsanbieter, speziell für den Bereich Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, finden Sie auf der Seite der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH.

Anprechpartner bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main:

Alfred Knoop

Abteilungsleiter Technische Betriebsberatung,
E-Mail: knoop@hwk-rhein-main.de
Telefon: +49 69 97172-244
Telefax: +49 69 97172-5244

Merkblätter und Antragsformulare zum Herunterladen oder Ausfüllen, finden Sie im Folgenden.

Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung [27.59 kB]
 
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